Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen: Heimatverein Anholt. Die Anschrift lautet: Heimatverein Anholt, 4294 Isselburg-Anholt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins
Der Verein befaßt sich mit Heimatkunde und Heimatpflege. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.
Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
Er erstrebt keinen materiellen Gewinn. Er darf keine Person oder Stelle durch Verwaltungsausgaben oder Zuwendungen für Zwecke, die dem Verein fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet des Ortsteils Anholt in der Stadt Isselburg sowie seine dazugehörende Umgebung.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Bürger werden, die sich für die Ziele und Aufgaben des Heimatvereins einsetzen, daran mitarbeiten und den Verein finanziell unterstützen wollen.
Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt in gebührender Weise Anteil.
Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. der geschäftsführende Vorstand,
b. der erweiterte Vorstand,
c. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
Er besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Kassierer.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen.
Er ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Zum erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und neun Beisitzer.
Der erweiterte Vorstand soll auch als sogenannter Arbeitsausschuss die Aufgaben des Heimatvereins in Bezug auf Landschaftsschutz und –pflege wahrnehmen und überwachen.
Auch die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.
Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird. Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder es schriftlich beantragen.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,
5. Wahl des Vorstandes,
6. Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen,
7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 8 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die des jeweiligen Vorsitzenden den Ausgleich. Bei Wahlen entscheidet das Los.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden in eine Niederschrift (Protokoll) aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im Verein in ehrenamtlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Isselburg. Sie hat es zu gemeinnützigen Zwecken im bisherigen Sinne zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 1. März 1980 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.